Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche.

Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes Gesetzestext beim Bundesanzeiger 20.11.2015 Die Bundesregierung legt in einem Nationalen Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll.

Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes. Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Artikel 16 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken. Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung. Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.

Begründung zur 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 – Lindlar-Rheinstraße/Kölner Straße – der Gemeinde Lindlar nach § 13 BauGB Seite 6 Abbildung 3 - Geplanter Bebauungsplan Nr. 14, 15. Änderung, ohne Maßstab 5 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT 5.1 Eingriffe in.

Art. 14 Änderung, Aufhebung und Kündigung 1 War die Zweckvereinbarung anzeigepflichtig, so ist auch ihre Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR Drs. 237/05 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. Siehe auch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften.

Bundesrat Drucksache 552/19 B ss Fu R 08.11.19 Fz - AV - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon 02 21 97 66 83 40, Fax 02 21 97.

8. Die Anlagen 14 und 15 sowie 18 bis 24 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Ver-ordnung ersichtliche Fassung. 9. Die Anlagen 25 und 26 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

§ 14 PsychKG – Sofortige Unterbringung 1 Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

BTDrucks 15/2649; 15/4658 wiederholt Gesetzentwürfe vorgelegt wurden, die eine Änderung von Art. 35 und Art. 87 a GG vorsahen. Zu einer Änderung des Grundgesetzes ist es jedoch nicht gekommen vgl. BTPlenarprotokoll 15/115, S. 10545.